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ÖSTERREICHISCHER INNOVATOREN-, PATENTINHABER- UND ERFINDERVERBAND

A-1200 Wien, Wexstraße 19-23  Tel. und Fax: +43 (0)1 / 603 82 71
office(at)erfinderverband.at                www.erfinderverband.at
 

  STATUT *

des

Österreichischen Innovatoren-, Patentinhaber-
und Erfinderverbandes

Beschlossen durch die ordentliche Generalversammlung
des Verbandes am 29.3.2011

und genehmigt durch die Vereinspolizei ¬ unter der
Zahl 864868144

Wien, am 13.Mai 2011

§ 1

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Verbandes

(1) Der Verband führt den Namen „Österreichischer  Innovatoren-, Patentinhaber- und Erfinderverband“ (Kurzzeichen: OPEV)

(2) Der Verband hat seinen Sitz in Wien, ebenso ist der Gerichtsstand Wien.

(3) Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das ganze Gebiet der Republik Österreich. In den Bundesländern können Zweigstellen ohne Vereinscharakter errichtet werden.

§ 2

Zweck des Verbandes

(1) Der Verband ist eine gemeinnützige, nicht auf Gewinn zielende Vereinigung österreichischer Patentinhaber und Erfinder und damit deren Interessenvertretung.

(2) Der Verband bezweckt
a) Förderung der österreichischen Erfinder in technischer, juristischer und propagandistischer Hinsicht, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung neuer Ideen bis zur Patentreife. Beratung der Mitglieder in grundsätzlichen Fragen des Erfindungswesens.
b) Den österreichischen Patentinhabern bei der Auswertung ihrer Patente behilflich zu sein, und für die Wahrung der ihnen zustehenden Schutzrechte einzutreten.
c) Erfassung der in Österreich technisch oder schöpferisch wirksamen Kräfte, damit für die Lösung der unterschiedlichen technischen und wirtschaftlichen Entwicklungsprobleme jeweils geeignete Erfinder zur Verfügung stehen.
d) Feststellung wichtiger Entwicklungsprobleme, welche geeigneten Erfindern zur Lösung bekanntgemacht werden, damit sich die Tätigkeit begabter österreichischer Erfinder auf entwicklungswürdige Arbeiten konzentriert.
e) Interessante österreichische Erfindungen breitesten Kreisen des In- und Auslandes bekanntzumachen, damit sich dies auf die Lizenzvertragsbilanz Österreichs günstig auswirkt.
f) Durchführung aller sonstigen Maßnahmen, welche von der Generalversammlung, dem Präsidium oder dem Verbandsvorstand gemäß den Statuten ordnungsgemäß beschlossen werden.
g) Vermittlung oder Beistellung von Einrichtungen bzw. Werkstätten, die die Prüfung und Erprobung von Erfindungen, die Herstellung von Handelsmustern, Modellen oder Prototypen ermöglichen. Verbesserung der Verwertungsmöglichkeiten für Erfindungen und Anbahnung von Kontakten. Einrichtung einer „Ideen-Bank“.
h) Vermittlung von Gutachten zum Nachweis des volkswirtschaftlichen Wertes einer Erfindung für den freien Erfinder.

(3) Der vorstehende Zweck soll erreicht werden, durch gemeinsame Vertretung der Interessen der Mitglieder, durch gemeinsame Beratung und Beschlussfassung, durch Vorträge und Veröffentlichungen und durch sonstige, je nach den Umständen zur Förderung der Verbandszwecke nützlich erscheinende Maßnahmen, unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(4) Im besonderen obliegt dem Verband, die gemeinsamen Interessen zum Schutze der österreichischen Erfinder zu wahren, zu fördern und für die Verbreitung erfindungswürdiger Ideen einzutreten.

§ 3

Finanzielle Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes

(1) Beitrittsgebühren und Beiträge der Mitglieder des Verbandes.

(2) Beiträge aus Lizenzerträgnissen und sonstigen Eingängen aus der Verwertung von überwiegend durch den Verband geförderten Erfindungen, gemäß den in der Generalversammlung beschlossenen Richtlinien und den mit den jeweiligen Erfindern getroffenen Vereinbarungen.

(3) Erträgnisse aus den Veranstaltungen des Verbandes (insbes. von Ausstellungen, Publikationen usw.)

(4) Spenden von Privatpersonen oder Unternehmungen.

(5) Subventionen aus Mitteln des Staates, der Länder und Gemeinden, öffentlichrechtlicher oder privater Organisationen.

(6) Spesenvergütungen, die der Verband für Konsultationen oder für die Benützung von Verbandseinrichtungen (z.B. von Werkstätten, Werken der einschlägigen Literatur usw.) einhebt.

§ 4

Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des OPEV sind
a) ordentliche Mitglieder (Vollmitglieder)
b) außerordentliche Mitglieder
c) unterstützende Mitglieder
d) Förderer und Stifter
e) korrespondierende Mitglieder
f) Ehrenmitglieder

(2) Ordentliche Mitglieder (Vollmitglieder)
Ordentliche Mitglieder können alle physischen oder juristischen Personen werden, die
a) entweder selbst an Erfindungen, Patenten, Gebrauchsmustern, Warenzeichen arbeiten, oder
b) Patentrechte an eigenen (auch betriebseigenen) Erfindungen erworben haben.

(3) Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die nicht die Voraussetzungen ordentlicher Mitglieder erfüllen, aber die Erreichung des Verbandszweckes zu fördern bereit sind, insbesondere
a) durch regelmäßige Zahlung eines Jahresbeitrages in mindestens derselben Höhe wie für ordentliche Mitglieder vorgesehen ist, oder
b) durch sonstige regelmäßige Leistungen für den Verband, z.B. auch durch Bereitstellung von Einrichtungen, die dem Verband bzw. seinen Mitgliedern zugute kommen und von diesen benützt werden dürfen
c) Lizenzvertragspartner in- und ausländischer Erfinder bzw. Patentinhaber
d) im österreichischen Erfindungswesen tätige Persönlichkeiten und Betriebe
e) Außerordentliche Mitglieder haben beratende Stimme in der Generalversammlung

(4) Unterstützende Mitglieder
Unterstützende Mitglieder des Verbandes haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, außer dem aktiven und passiven Wahlrecht, verpflichten sich aber, den Verband durch regelmäßige Zahlungen eines höheren Mitgliedsbeitrags zu unterstützen.

(5) Förderer und Stifter
Förderer und Stifter sind physische und juristische Personen, die den Verband durch einmalige oder laufende höhere Beträge oder Zuwendungen und Stiftungen fördern.
Sie sind den unterstützenden Mitgliedern gleichgestellt, so ferne sie im abgelaufenen Geschäftsjahr durch die Zahlung des Förderbeitrages ihr Interesse am Verband bekundet haben.

(6) Korrespondierende Mitglieder
Korrespondierende Mitglieder können physische oder juristische Personen des In- und Auslandes sein, mit diesem eng zusammenarbeiten, um die Verbandszwecke zu fördern. Sie brauchen keinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und haben lediglich beratende Stimme in der Generalversammlung.

(7) Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, welche sich um die Volkswirtschaft im allgemeinen oder besonders um die Belange der österreichischen  Innovatoren, Patentinhaber und Erfinder in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Sie werden vom Vorstand ernannt und in der Generalversammlung wird darüber  berichtet. Ehrenmitglieder leisten keine Beiträge, soweit sie nicht selbst Erfinder und Patentinhaber sind und als solche bereits als ordentliches Mitglied dem OPEV angehören.

§ 5

Beginn der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme der ordentlichen, außerordentlichen, unterstützenden und korrespondierenden Mitglieder erfolgt durch den Vorstand und wird durch den Präsidenten des Verbandes bzw. seinen Stellvertreter bestätigt.

(2) Eine eventuelle Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft beim Verband endet:
a) Durch Tod oder bei Wegfall der Rechtspersönlichkeit des Mitgliedes,
b) durch Austritt,
c) durch gerichtliche Verurteilung wegen eines Verbrechens,
d) durch Verlust der Berechtigung zur selbständigen Vermögensverwaltung,
e) durch Ausschluss.

(2) Der Austritt ordentlicher oder außerordentlicher Mitglieder ist nur per Jahresende, mit 3-monatiger Kündigungsfrist, mit eingeschriebenem Brief, möglich. Es muss daher das Austrittsschreiben bis spätestens 30. September zur Post gegeben werden.

(3) Unterstützende Mitglieder, korrespondierende und Ehrenmitglieder können austreten, wenn sie dies dem Vorstand mit eingeschriebenen Brief anzeigen.

(4) Der Austritt entbindet nicht von der Verpflichtung zur Leistung des ganzen Mitgliedsbeitrages für das laufende Verbandsjahr.

(5) Ordentliche bzw. außerordentliche, unterstützende und korrespondierende Mitglieder, welche
a) die Verbandsbeiträge nicht leisten (außer den korrespondierenden Mitgliedern),
b) Bestimmungen der Satzungen verletzen,
c) Beschlüssen der Generalversammlung oder des Vorstandes zuwiderhandeln,
d) gegen die Interessen des OPEV mehrmals oder in schwerwiegender Weise verstoßen, können vom Vorstand aus dem OPEV ausgeschlossen werden. Dagegen ist Einspruch an die Generalversammlung binnen 14 Tagen (vom Tag des Einlangens der schriftlichen Verständigung über die Ausschließung) möglich.

§ 7

Organe des Verbandes

(1) Die Generalversammlung
(2) Das Präsidium
(3) Der Vorstand
(4) Das Kuratorium
(5) Die Beiräte
(6) Rechnungsprüfer
(7) Schiedsgericht

§ 8

Die Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ des OPEV und umfasst alle ordentlichen, außerordentlichen, unterstützenden und korrespondierenden Mitglieder des Verbandes. Ihr Wirkungskreis umfasst:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen Generalversammlung sowie seither stattgefundener außerordentlicher Generalversammlungen.
b) Entgegennahme der Geschäftsberichte, Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes sowie des Kuratoriums, der Beiräte und sonstiger Ausschüsse.
c) Genehmigung des Voranschlages für das kommende Geschäftsjahr.
d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr für ordentliche, außerordentliche und unterstützende Mitglieder.
e) Bestimmung etwaiger sonstiger Beiträge, insbesonders Beiträge aus Lizenzerträgnissen
laut § 3 (2).
f) Wahl der Vorstandsmitglieder, des Kuratoriumsvorsitzenden und der Beiratsvorsitzenden sowie deren Stellvertreter.
g) Wahl von 1 Rechnungsprüfern und 1 Ersatzmännern.
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
i) Entscheidung über Einsprüche ausgeschlossener ordentlicher, außerordentlicher, unterstützender bzw. korrespondierender Mitglieder.
j) Änderung der Statuten.
k) Auflösung des OPEV und Verwendung eines etwa vorhandenen Verbandsvermögens.
l) Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand, den Ausschüssen oder von den einzelnen Mitgliedern gestellte Anträge. Werden solche Anträge nicht vom Vorstand gestellt, so müssen sie dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung in vollem Wortlaut schriftlich vorgelegt werden. Die Anträge sind von der Generalversammlung in der Reihe des Einlangens zu behandeln. Liegen Anträge zum gleichen Thema vor, so sind sie gleichzeitig mit dem Zeitrang des zu diesem Thema als erstem eingelangten Antrag zu behandeln.
m) Wahl von 4 Ersatzmitgliedern zum Vorstand, die dann, wenn ein Vorstandsmitglied ausfällt, nachrücken.

(2) Die unter a) bis c) und f) bis h) bezeichneten Angelegenheiten sind allein der ordentlichen Generalversammlung vorbehalten, über alle anderen Angelegenheiten kann auch eine außerordentliche Generalversammlung beschließen.
Die ordentliche Generalversammlung hat jährlich, innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, stattzufinden.

(3) Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung erfolgt über Beschluss des        Vorstandes oder, wenn auch nur 3 Angehörige des Vorstandes diese beantragen. Eine außerordentliche Generalversammlung ist ferner einzuberufen, wenn dies, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder des OPEV schriftlich beim Vorstand beantragt wird.

(4) Zu einer nicht vom Vorstand aus eigener Initiative beschlossenen außerordentlichen Generalversammlung muss längstens innerhalb von 3 Wochen nach Einlangen des bezüglichen Antrages in satzungsgemäßer Form eingeladen werden.

(5) Den Vorsitz in den Generalversammlungen führt der Präsident, gegebenenfalls bei dessen Verhinderung der 1. oder 2. Vizepräsident oder das rangälteste Vorstandsmitglied.

(6) Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das der Vorsitzende und der Schriftführer zu unterfertigen haben. Die Protokolle sind gesammelt aufzubewahren und innerhalb von 4 Wochen an die Mitglieder des Präsidiums auszusenden.

§ 9

Das Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus dem Vorstand (§ 10), den Vorsitzenden des Kuratoriums und der Beiräte sowie deren Stellvertreter.

(2) Es wird einberufen, wenn Angelegenheiten des Vorstandes und des Kuratoriums sowie der Beiräte gemeinsam beraten werden sollen.

(3) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle Präsidiumsmitglieder eingeladen wurden und mindestens der Präsident oder einer der Vizepräsidenten, die Hälfte der Vorstandsmitglieder und die Hälfte der Vorsitzenden des Kuratoriums, der Beiräte bzw. deren stimmberechtigten Stellvertreter der Vorsitzenden dieser Gremien anwesend sind. Auf jeden Fall aber die Vorsitzenden bzw. dessen stimmberechtigten Vertreter von jenen Gremien, über deren Tätigkeiten Beschlüsse gefasst werden sollen.

(4) Dem Präsidium kommt, soweit nicht satzungsgemäß oder wegen der besonderen Tätigkeit die Entscheidung der Generalversammlung vorbehalten ist, die Leitung des OPEV zu.

§ 10

Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Präsidenten), einem oder mehr Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Kassier und deren Stellvertreter. Für besondere Verdienste um den Verband kann auch ein Ehrenpräsident oder auch ein anderes Präsidiums- bzw. Vorstandsmitglied, mit oder ohne Stimmrecht, in das Präsidium bzw. in den Vorstand, auf Zeit oder auf Lebensdauer, gewählt werden.

(2) Scheiden aus irgendwelchen Gründen Vorstandsmitglieder aus, so rücken Ersatzmitglieder nach. Sollten die gewählten 4 Ersatzmitglieder nicht ausreichen, so darf der Vorstand aus Mitgliederkreisen Ersatzmitglieder an deren Stelle kooptieren.

(3) Die Funktionsdauer aller gewählten Funktionäre des OPEV beträgt, mit Ausnahme etwaiger Ehrenpräsidenten, 4 Jahre. Wiederwahl und Wiederbestellung der Funktionäre ist möglich.

(4) Jedes Mitglied des Vorstandes und jeder Funktionär des OPEV arbeitet in seiner Eigenschaft ehrenamtlich. Spesen, die er in Angelegenheit des OPEV hat, werden ihm nach Richtlinien, welche die Generalversammlung bestimmt, vergütet.

(5) Der Vorstand kann sich zur Durchführung seiner Beschlüsse und zur Führung des Büros eines Geschäftsführers bedienen, der hauptamtlich oder in einem anderen Vertragsverhältnis zum Verband stehen kann.
Die Tätigkeit des Vorstandes, des Kuratoriums, der Beiräte und allfälliger sonstiger Ausschüsse sowie des Geschäftsführers, wird durch eine vom Präsidium zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.

(6) Über jede Sitzung des Vorstandes oder der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterfertigen ist. Die Protokolle sind gesammelt aufzubewahren.

(7) Der Wirkungskreis des Vorstandes umfasst insbesondere:
Behandlung und Entscheidung aller an ihn herankommenden oder von ihm selbst aufgegriffenen Angelegenheiten des Verbandes, unter steter Wahrung des Gemeinschaftsgedankens; Ausarbeitung der bei der Generalversammlung vorzulegenden Anträge; die Aufnahme und das Ausschließen von Mitgliedern aus dem Verband; Bestellung von Sonder- und Fachausschüssen und Übertragung bestimmter Aufgaben und Vollmachten an diese; Beiziehung von Mitgliedern des OPEV zu Beratungszwecken; Verantwortung für die finanzielle Gebarung; Fertigstellung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes sowie Ausarbeitung des Voranschlages; Behandlung aller Personalfragen für Angestellte etc.

(8) Im einzelnen obliegt:
a) Der Präsident vertritt den Verein nach außen, die Einstellung der Angestellten etc. Im Verhinderungsfall übernimmt der Vizepräsident dessen Aufgabe.
b) Dem Schriftführer bzw. seinem Stellvertreter, die Abfassung der Protokolle, die Aufsicht über den Schriftverkehr und die Gegenzeichnung bei Schriftstücken, die deren Verband verpflichten.
c) Dem Kassier bzw. seinem Stellvertreter, die Verwaltung der Verbandsmittel, die Aufstellung des jährlichen Voranschlages und der Rechnungsabschlüsse. 
d) Im Falle des Förderungsfonds ist zusätzlich die Unterschrift des Vorsitzenden des Kuratoriums bzw. seines Stellvertreters bei finanziellen Verpflichtungen einzuholen.

§ 11

Stimmrecht und Beschlussfähigkeit


(1) In der Generalversammlung hat jedes ordentliches Mitglied des OPEV eine Stimme.

(2) Dem ordentlichen Mitglied steht es frei, einer anderen Person, die aber Mitglied des OPEV  sein muss, das Stimmrecht in schriftlicher Vollmacht zu übertragen.

(3) Soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt wird, ist die Generalversammlung bei Anwesenheit von einem Drittel der an dieser teilnahmeberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(4) Wird bei der Generalversammlung die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist nach Ablauf einer halben Stunde, vom festgesetzten Termin des Beginns der Generalversammlung angefangen, diese – außer bei Beschlussfassung über die Auflösung des OPEV und Verwendung eines etwa vorhandenen Verbandsvermögens – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig, wenn in der Einladung zur Generalversammlung ein Hinweis auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder enthalten ist.

(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des OPEV und Verwendung eines etwa vorhandenen Verbandsvermögens ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder bzw. nach Ablauf einer halben Stunde, vom festgesetzten Termin des Beginns der Generalversammlung, mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder hinreichend, wenn in der Einladung zur Generalversammlung darauf hingewiesen wird.

(6) Zur Generalversammlung lädt der Präsident, oder bei dessen Verhinderung einer der   Vizepräsidenten, unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung schriftlich ein. In der Regel ist eine 14-tägige Frist für die Einladung einzuhalten. In dringenden Fällen kann bei Einladungen zu einer außerordentlichen Generalversammlung die Einladefrist auf 5 Tage herabgesetzt werden. Einladungen zu einer Generalversammlung in der Neuwahlen stattfinden, haben mindestens einen Wahlvorschlag zu enthalten. Sofern ein Kandidat sein Programm schriftlich dem Verband fristgerecht bekanntgegeben hat, ist diese der Einladung beizugeben. Der zu versendende Text des Programms darf eine Schreibmaschinenseite A4 in Normalschrift nicht überschreiten.

(7) Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Für Beschlüsse über Statutenänderungen oder über die Auflösung des Verbandes ist 2/3 Mehrheit der Stimmen notwendig. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim mit Stimmzettel abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und wenigstens die Hälfte anwesend sind, wobei der Präsident oder einer seiner Vizepräsidenten anwesend sein muss. Vorstandsmitglieder können sich durch andere Vorstandsmitglieder vertreten lassen. Bei solchen Vertretungen ist eine schriftliche Vollmacht notwendig. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(9) Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen ergehen nach Bedarf durch den Präsidenten, durch einen Vizepräsidenten oder auch über Antrag von mindestens zwei Angehörigen des Vorstandes. Die Einladefrist und die Form der Einladungen sind vom Vorstand selbst in einer eigenen Geschäftsordnung festzulegen.

§ 12

Das Kuratorium

(1) Das Kuratorium soll im Sinne der Statuten und in Abstimmung mit dem Präsidium und dem Vorstand insbesondere
a) die Interessen der Erfinderschaft vertreten und deren Ansehen in der Öffentlichkeit sowie das des Verbandes heben.
b) Vertreter von Behörden, öffentlichen Körperschaften, der Wissenschaft und der Wirtschaft, für die Arbeit des Verbandes interessieren und gewinnen.
c) Einen Erfinderförderungsfonds bilden und in Wahrung der vom Präsidium angenommenen Auflagen der Förderer, gemeinsam mit dem Vorstand verwalten.

(2) Das Kuratorium besteht aus höchstens 20 Mitgliedern. Der Vorsitzende des Kuratoriums muss Mitglied des Verbandes sein.
Der Präsident, die Vizepräsidenten und der Schriftführer des OPEV können an den Sitzungen des Kuratoriums stimmberechtigt teilnehmen.

(3) Die Generalversammlung wählt den Vorsitzenden des Kuratoriums und bestellt auf dessen Vorschlag seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Kuratoriums. Der Vorsitzende des Kuratoriums und dessen Stellvertreter werden von der Generalversammlung für dieselbe Funktionsdauer gewählt, die für die Vorstandsmitglieder gilt. Sie sind Mitglieder des Präsidiums und haben Sitz und Stimme im Präsidium und in der Generalversammlung, wenn sie auch Verbandsmitglieder sind. Das Kuratorium kann Kooptierungen vornehmen, muss diese jedoch von der nächstfolgenden Generalversammlung bestätigen lassen.

(4) Die Bestimmungen des § 10 (Der Vorstand) über Funktionsdauer, Ausschließungsgründe, Wiederwählbarkeit, über Beschlussfähigkeit, das Abstimmungsverfahren und die Einberufung von Vorstandssitzungen gelten sinngemäß  auch für das Kuratorium.

§ 13

Die Beiräte

(1) Die Beiräte sollen aus einer größeren Zahl von Personen gebildet werden, die der Vorstand auf Vorschlag der Beiratsvorsitzenden, vor allem wegen ihrer fachlichen Eignung, in die Beiräte beruft. Sie müssen, außer dem Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, nicht Mitglieder des Verbandes sein.

(2) Die Vorsitzenden der Beiräte und deren Stellvertreter werden von der Generalversammlung für dieselbe Funktionsdauer gewählt, die für die Vorstandsmitglieder gilt. Sie sind Mitglieder des Präsidiums mit Sitz und Stimme.

(3) Kooptierungen in die Beiräte werden auf Vorschlag der Beiratsvorsitzenden, oder, im Falle ihrer Verhinderung, durch ihre Stellvertreter vom Präsidium vorgenommen. Sie haben Gültigkeit für die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder. Es soll das Bestreben der Beiräte sein, sich durch Kooptierungen möglichst viele Fachleute zu sichern. Die Zugehörigkeit zu den Beiräten endigt aus den im § 6 angeführten Gründen. Einen Ausschluß beschließt das Präsidium auf Antrag der Beiratsvorsitzenden oder deren Stellvertreter.

(4) Der Präsident und die Vizepräsidenten des OPEV können an den Sitzungen der Beiräte stimmberechtigt teilnehmen. Ansonsten gelten auch für die Beiräte die Bestimmungen des § 10 (Der Vorstand).

§ 14

Rechnungsprüfer

(1) Von der Generalversammlung sind für eine vierjährige Funktionsdauer 1 Rechnungsprüfer und 1 Ersatzrechnungsprüfer zu wählen. Sie müssen nicht Mitglieder des OPEV sein.

(2) Den Rechnungsprüfern, die nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen, obliegt es, die Gebarung zu überprüfen und nach Jahresschluss der ordentlichen Generalversammlung über die Ergebnisse der Prüfung des abgelaufenen Rechnungsjahres zu berichten und den Antrag auf Entlastung des Präsidiums, des Vorstandes, des Kassenwalters und allfälliger Ausschüsse einzubringen.

§ 15

Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus 5 Personen besteht.

(2) Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand 2 Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen innerhalb weiterer 8 Tage mit Stimmensicherheit aus den Verbandsmitgliedern einen Obmann. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Liegt bis zur festgesetzten Frist überhaupt kein Vorschlag zur Wahl eines Obmannes vor, hat der Vorstand das Recht, einen Obmann zu bestellen.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig. Sie werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen.

(4) Mitglieder, die sich in einem Streit aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen, oder die die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.

§ 16

Auflösung des Verbandes

(1) Über die Auflösung des Verbandes kann nur eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Generalversammlung entscheiden. Erforderlich ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Dreiviertelmehrheit der Stimmen. Ist die Versammlung zum angegebenen Zeitpunkt nicht beschlussfähig, erfolgt eine halbe Stunde später eine neuerliche Eröffnung der außerordentlichen Generalversammlung. Jetzt ist die Beschlussfähigkeit bereits gegeben, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist.

(2) Ist auch die zweite außerordentliche Generalversammlung nicht beschlussfähig, so ist binnen 14 Tagen eine neuerliche außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, die eine halbe Stunde nach der Eröffnung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, beschlussfähig ist.

(3) Dieselbe Generalversammlung entscheidet auch über die Verwertung der Verbandsvermögens. Dieses soll dem Staate für gleiche Zwecke übertragen werden, denen bisher der Verband zu dienen hatte.

zum Download der Statuten EV!STATUT