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Europäische Union

EU regelt Zwangslizenzen neu: Was Patentinhaber*innen jetzt wissen sollten

EU-Flagge und Fahnen europäischer Mitgliedstaaten vor einem modernen Gebäude der europäischen Institutionen.
30. Dezember 2025

Mit der Verordnung (EU) 2025/2645 hat die Europäische Union einen einheitlichen Rechtsrahmen für Zwangslizenzen in Krisen- und Notfällen geschaffen. Patentgeschützte Erfindungen können damit unter eng definierten Voraussetzungen auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers genutzt werden. Gleichzeitig gilt ein entscheidender Grundsatz: Die Zwangslizenz ist das letzte Mittel – freiwillige Lösungen haben Vorrang.

Warum braucht die EU überhaupt Zwangslizenzen?

Pandemien, Naturkatastrophen oder andere schwerwiegende Krisen können dazu führen, dass wichtige Produkte oder Technologien kurzfristig in großen Mengen benötigt werden. Sind dafür notwendige Erfindungen patentgeschützt und kann die erforderliche Versorgung nicht rechtzeitig sichergestellt werden, kann das Patentrecht Teil des Problems werden.

Zwangslizenzen gab es bereits vor der neuen EU-Regelung. Alle Mitgliedstaaten verfügen über entsprechende nationale Regelungen. Diese unterscheiden sich jedoch hinsichtlich Voraussetzungen und Verfahren und gelten grundsätzlich nur im jeweiligen Staatsgebiet. Gerade bei grenzüberschreitenden Produktions- und Lieferketten kann dies in einer europaweiten Krise zu Schwierigkeiten führen.

Die neue Verordnung schafft deshalb zusätzlich zu den nationalen Regelungen ein unionsweit einsetzbares Instrument für Krisenfälle.

Die Zwangslizenz bleibt das letzte Mittel

Für Patentinhaber*innen ist dieser Punkt besonders wichtig: Ein Patent kann aufgrund der neuen Verordnung nicht einfach außer Kraft gesetzt werden.

Eine unionsweite Zwangslizenz kommt nur infrage, wenn ein entsprechender Krisen- oder Notfallmodus auf EU-Ebene festgestellt wurde und die Nutzung einer geschützten Erfindung erforderlich ist, um die Versorgung mit krisenrelevanten Produkten sicherzustellen.

Vor allem aber müssen zunächst andere Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Freiwillige Lizenzvereinbarungen zwischen Rechteinhabern und möglichen Lizenznehmern haben Vorrang. Erst wenn solche oder andere Lösungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht erreicht werden können und dadurch keine ausreichende und rasche Versorgung gewährleistet ist, darf die Zwangslizenz als letztes Mittel eingesetzt werden.

Welche Schutzrechte können betroffen sein?

Die Regelung beschränkt sich nicht auf klassische nationale Patente. Eine unionsweite Zwangslizenz kann unter anderem nationale Patente, europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung betreffen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können außerdem Gebrauchsmuster, veröffentlichte Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen sowie ergänzende Schutzzertifikate erfasst werden.

Die Europäische Kommission kann eine solche Lizenz als vorübergehende, nicht ausschließliche und unionsweit geltende Zwangslizenz erteilen.

Geschäftsgeheimnisse bleiben geschützt

Dieser Punkt war während der Verhandlungen besonders umstritten.
2024 bestanden zwischen Europäischem Parlament und Rat unterschiedliche Positionen zur Frage, ob auch Geschäftsgeheimnisse und Know-how von der Regelung erfasst werden sollten. Gerade aus der Industrie wurde davor gewarnt, dass die Offenlegung vertraulichen Know-hows nicht rückgängig gemacht werden könne.

Die endgültige Verordnung schafft hier Klarheit: Sie verpflichtet Patentinhaber*innen nicht dazu, vertrauliches Know-how, Geschäfts- oder technologische Informationen offenzulegen, die als Geschäftsgeheimnisse geschützt sind. Freiwillige Vereinbarungen über die Weitergabe solchen Know-hows bleiben jedoch möglich.

Was erhält der/die Patentinhaber*in?

Eine Zwangslizenz bedeutet nicht, dass eine Erfindung kostenlos genutzt werden darf.
Der/die Lizenznehmer*in muss dem Rechteinhaber eine angemessene Entschädigung zahlen. Bei deren Festsetzung werden die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Dazu zählen unter anderem der wirtschaftliche Wert der Nutzung, eine mögliche Vergütung im Rahmen einer freiwilligen Lizenzvereinbarung, öffentliche Unterstützung bei der Entwicklung sowie die Frage, in welchem Umfang sich Forschungs- und Entwicklungskosten bereits amortisiert haben.

Auch im Verfahren selbst bleiben die Rechte des Patentinhabers, der Patentinhaberin gewahrt. Er erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und soll während des gesamten Verfahrens einbezogen werden. Eine freiwillige Lizenzvereinbarung kann sogar noch während des Verfahrens oder nach Erteilung einer Zwangslizenz geschlossen werden.

Keine dauerhafte Freigabe eines Patents

Eine unionsweite Zwangslizenz ist zeitlich und sachlich an die jeweilige Krisensituation gebunden. Umfang, Geltungsdauer und räumlicher Anwendungsbereich müssen festgelegt werden. Die Laufzeit darf grundsätzlich nicht länger sein als der zugrunde liegende Krisen- oder Notfallmodus.

Auch die Verwendung der unter einer solchen Lizenz hergestellten Produkte ist begrenzt: Sie sind grundsätzlich für die Versorgung des EU-Binnenmarktes bestimmt. Ihre Ausfuhr ist im Rahmen dieser Regelung untersagt.

Von der politischen Diskussion zum EU-Recht

Die Europäische Kommission legte ihren Vorschlag für die neue Regelung am 27. April 2023 vor. Das Europäische Parlament verabschiedete seine Position im März 2024, der Rat folgte mit seinem Verhandlungsmandat im Juni 2024.

Nach intensiven Verhandlungen erzielten Parlament und Rat am 21. Mai 2025 eine politische Einigung. Zu den zentralen Punkten des Kompromisses gehörten die stärkere Verankerung der Zwangslizenz als letztes Mittel, der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und eine stärkere Einbindung der Rechteinhaber*innen. Der endgültige Kompromisstext wurde im Juni 2025 bestätigt.
Am 16. Dezember 2025 wurde schließlich die Verordnung (EU) 2025/2645 über die Erteilung von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 beschlossen. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgte am 30. Dezember 2025.

Was bedeutet die neue Regelung für Erfinder*innen und Patentinhaber?

Die neue EU-Zwangslizenz greift im äußersten Fall in eines der wichtigsten Rechte eines Patentinhabers, einer Patentinhaberin ein: darüber zu entscheiden, wer seine geschützte Erfindung nutzen darf. Gleichzeitig setzt die Verordnung dafür hohe Hürden. Es muss eine entsprechende Krisen- oder Notfallsituation vorliegen, freiwillige Lösungen haben Vorrang, Geschäftsgeheimnisse bleiben geschützt, Rechteinhaber*innen werden am Verfahren beteiligt und für die Nutzung ist eine angemessene Entschädigung vorgesehen.

Damit versucht die EU, zwei wichtige Interessen miteinander zu verbinden: Europa soll in außergewöhnlichen Krisen handlungsfähig bleiben, ohne den Schutz geistigen Eigentums als wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation grundsätzlich infrage zu stellen.

OPEV-Praxistipp

Eine Zwangslizenz ist kein allgemeines Instrument zur Umgehung eines Patents. Sie ist für außergewöhnliche Krisen- und Notfallsituationen vorgesehen und an strenge Voraussetzungen gebunden. Für Erfinder*innen und Unternehmen bleiben eine vorausschauende Schutzrechtsstrategie sowie gut geregelte Lizenzvereinbarungen daher unverändert wichtig.

Quellen:
Verordnung (EU) 2025/2645 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2025, Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. Dezember 2025
Europäische Kommission, COM(2025) 661 final vom 29. Oktober 2025
Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 21. Mai 2025
Verband der Chemischen Industrie (VCI), Bericht vom 9. Oktober 2024

Bildquelle: KI-generierte Illustration (2026), erstellt mit ChatGPT/OpenAI zur visuellen Darstellung des Beitragsthemas.

Informationen & Kontakt

Flagge der Europäischen Union
Europäisches Parlament
1 Allée du Printemps
F-67070 Straßburg Cedex

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