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Geschichte des Patentrechts

Erfinder bei der Recherche nach bestehenden Patenten in einer Patentdatenbank

Von den ersten Erfinder*innenprivilegien bis zur internationalen Zusammenarbeit

Innovation und Erfinder*innengeist sind seit jeher wesentliche Triebkräfte für wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Fortschritt. Damit neue technische Lösungen entstehen können, benötigen Erfinder*innen nicht nur Kreativität und Fachwissen, sondern auch die Sicherheit, dass ihre Leistungen geschützt und anerkannt werden. Bereits vor Jahrhunderten erkannten Staaten und Gemeinschaften die Bedeutung solcher Schutzmechanismen. Aus frühen Privilegien und lokalen Regelungen entwickelte sich schrittweise das moderne Patentsystem, das heute weltweit die Grundlage für den Schutz technischer Erfindungen bildet. Der folgende Beitrag beleuchtet die historischen Ursprünge des Patentrechts und zeichnet dessen Entwicklung bis zu den internationalen Schutzrechtsabkommen der Gegenwart nach.

Das venezianische Patentgesetz von 1474

Allgemein wird das Venezianische Patentgesetz als Geburtsstunde unseres heutigen, modernen und international angewandten Patentregelwerks angesehen. Es wurde 1474 erstmals eingeführt und sollte Schutz und Anreiz für das Gewerbe in Florenz und Venedig sein.

Im Gesetz (1) vom 19. März 1474 heisst es:

Unter uns leben große und geniale Männer, die fähig sind, sinnreiche Vorrichtungen zu erfinden und zu entdecken; und mehr solcher Männer kommen in Anbetracht der Größe und Kraft unserer Stadt täglich von überall her zu uns. Wenn nun Vorsorge getroffen würde, dass andere, die die von diesen Männern entdeckten Vorrichtungen und Werke sehen, sie nicht bauen können und dem Erfinder seine Ehre nehmen, dann würden mehr Männer ihre Talente anwenden, würden entdecken und Vorrichtungen bauen, die sehr nützlich und vorteilhaft für unser Gemeinwesen sind. Es wird daher Kraft der gesetzmäßigen Macht und Gewalt dieses Rates zum Gesetz erklärt, dass jeder, der in dieser Stadt irgendeine neue und erfinderische Vorrichtung bauen sollte, die bisher in unserem Gemeinwesen noch nicht hergestellt worden ist, dem Provveditori di Comun hiervon Mitteilung machen soll, wenn die Erfindung so zur Vervollkommnung gebracht ist, dass sie benutzt und betrieben werden kann. Es ist jedem Dritten in irgend einem unserer Gebiete und Städte für die Dauer von 10 Jahren verboten, ohne die Zustimmung und Lizenz des Urhebers eine weitere Vorrichtung zu bauen, die mit besagter Vorrichtung übereinstimmt oder ihr ähnlich ist, und, wenn sie jedoch jemand unter Verletzung dieses Gesetzes baut, so soll der vorgenannte Urheber und Erfinder berechtigt sein, ihn vor einen Magistrat dieser Stadt zu laden, durch den der Verletzer gezwungen werden soll, ihm 100 Dukaten zu zahlen; und die Vorrichtung soll sofort zerstört werden. Es steht jedoch in der Macht und dem Ermessen der Regierung, jede dieser Vorrichtungen und Geräte für ihre Tätigkeiten zu nehmen und zu gebrauchen unter der Bedingung jedoch, dass nur der Urheber sie betreiben soll.

Dieses Gesetz beinhaltet bereits wesentliche Komponenten eines modernen Patentübereinkommens und ist für das Spätmittelalter in seiner Wirkung und Bedeutung sensationell. Unberücksichtigt blieb allerdings der Hinweis auf die genaue technische Abgrenzung der Erfindung.

Nicht ganz überraschend für die damalige Zeit war der ausschließliche Bezug auf Männer. Für die weitere Entwicklung von gewerblichen Schutzrechten ist und bleibt es aber trotzdem ein Meilenstein. Es beschränkte sich auf das Gewerbe in einer Zeit, in der der Frühkapitalismus seine ersten Formen annahm.

Galileo Galilei als Patentanmelder

Niemand geringerer als Galileo Galilei nutzte dieses Gesetz um sich seine Bewässerungsanlage schützen zu lassen. In seinem Antrag aus dem Jahr 1594 schreibt er (2):

Ich, Galileo Galilei habe ein Werk erfunden, um Wasser zu heben und Ländereien zu bewässern, und zwar sehr leicht, mit wenig Unkosten und großem Vorteil, derart, daß bei einem Antrieb durch nur ein Pferd zwanzig Wasserläufe, die sich an ihm befinden, vollkommen ununterbrochen springen werden. Da es mir aber nicht zusagt, daß jene Erfindung, die mein Eigentum ist und von mir mit großer Mühe und viel Kosten zustande gebracht wurde, Gemeingut eines jeden beliebigen wird, so bitte ich ehrerbietig, Ew. Durchlaucht möchten mich gnädigst mit der Gunst bedenken, die Eure Huld in ähnlichen Fällen jedem Künstler in irgend einem Handwerk verleiht, nämlich: daß außer meiner Person oder meinen Erben oder solchen, die von mir oder von ihnen ein Recht dazu erhalten, es niemandem gestattet sei, besagtes mein neues Werk anzufertigen, noch es anfertigen zu lassen, noch es, wenn angefertigt, zu gebrauchen, noch es in abgeänderter Form zu anderen Zweck mit Wasser oder einem anderen Stoff zu gebrauchen, auf einen Zeitraum von vierzig Jahren, oder wieviel Ew. Durchlaucht gefallen mögen, bei irgend welcher Euch genehm dünkenen Geldstrafe für den Verletzungsfall, von der ich einen Teil erhalte. Wonach ich noch eifriger auf neue Erfindungen zum allgemeinen Wohl bedacht bin und Euch mich untertänig empfehle.

Filippo Brunelleschi und das erste Erfindungspatent

Völlig unabhängig von dieser rechtlichen Manifestation des venezianischen Patentrechtes wurde bereits ein halbes Jahrhundert davor, dem Architekten und Erbauer der Kuppel des Domes in Florenz, Filippo Brunelleschi, ein Privileg eingeräumt, das von den meisten Autoren als das erste Erfindungspatent der Geschichte angesehen wird.

Für den Transport der schweren Marmorplatten auf dem flachen Wasser des Arno entwickelte er ein Frachtschiff, das seinen Bedürfnissen entsprach. 1421 erhielt er ein dreijähriges Privileg zur ausschließlichen Verwendung seiner Erfindung und zum Bau derartiger Transportschiffe.

Ein wesentliches Merkmal dieser Vereinbarung war die Verknüpfung der Veröffentlichung der Erfindung mit der Kompensation des Privilegienschutzes.

Die Ursprünge von Schutzrechten in der Antike

Die meisten Geschichtsforscher sind sich darüber einig, dass bereits in der Antike erstmals Schutzrechte angewendet wurden.

In der griechischen Kolonie Sybaris wurden Köche, die besonders gute Gerichte schufen, ein Ausschließlichkeitsrecht zugesprochen, das ihnen erlaubte ihre Speisen über ein Jahr alleine anzubieten. Damit wollte man Anreize zur Qualitätssteigerung schaffen.

Wenn einer der Köche ein neues, köstliches Gericht erfinden würde, so sollte es keinem anderen vor Ablauf eines Jahres gestattet sein, von dieser Erfindung Gebrauch zu machen, sondern nur dem Erfinder selbst. Während dieser Zeit sollte er den geschäftlichen Gewinn davon haben, damit die anderen sich anstrengten und wetteifernd sich in solchen Erfindungen zu übertreffen suchten.(3)

Das Grundprinzip des Patentschutzes

Das Prinzip, für besondere Leistungen einen zeitlich limitierten Privilegienschutz dem/der Leistungsträger*in zuzuerkennen, war und ist auch heute der Grundsatz für die Patentgesetze in allen Staaten.

Durch die begrenzte Zeit des Alleinnutzungsrechtes, die der Staat dem/der Anmelder*in einräumt, erhofft er sich durch die Veröffentlichung eine mittelfristige Belebung der Wirtschaft. Diese Vorgangsweise hat sich im Laufe der Geschichte nicht nur bewährt, sondern hat die Erwartungen übertroffen.

Die Internationalisierung des Patentrechts

Durch das Fortschreiten der Industrialisierung im 19. Jahrhundert wurde 1883 die Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) geschlossen, die den Patentanmelder*innen in allen Mitgliedsstaaten gleiche Behandlung garantierte. Derzeit gehören 165 Mitgliedsstaaten dem PVÜ an.

Die zunehmende Internationalisierung führte 1970 in Washington zur Unterzeichnung der Patent Cooperation Treaty (PCT). Schließlich nahm 1978 das Europäische Patentamt seine Arbeit auf.

Die Aufgaben dieser Organisationen vereinfachen zwar internationale Anmeldeverfahren entscheidend, aber sie erteilen weder europäische noch weltweite Patente, wenngleich dies immer wieder in den Medien behauptet wird.

Patent, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster

Es ist zwar erklärtes Ziel und politischer Wille, ein EU-weit gültiges Patent einzuführen, gelungen ist es allerdings auf Grund vieler unterschiedlicher Interessen bis heute noch nicht.

Im Gegensatz dazu, wurde 2003 in den EUStaaten ein Gemeinschaftgeschmacksmuster in Kraft gesetzt, das vielfach in seiner Wirkung unterschätzt wird. Nachdem ein Geschmacksmuster nur die äußere Form eines Gegenstandes unter Schutz stellt, und das Patent oder das Gebrauchsmuster neue Funktionen schützt, betreffen beide gewerblichen Schutzrechte völlig unterschiedliche Bereiche und sind streng voneinander zu trennen.

Vereinheitlichungsbestrebungen im internationalen Bereich werden nur bei den Patenten angestrebt. Das häufig als kleines Patent bezeichnete Gebrauchsmuster wird in den einzelnen Ländern unterschiedlich behandelt, und findet sogar in einigen Ländern keine Anwendung. (Walter Wagner)

Quellen:
(1) Erich Berkenfeld, "Das älteste Patentgesetz der Welt", GRUR 1949, Nr. 5, Seite 139-142
(2) Übersetzung von Dr.-Ing Theobald aus dem Jahr 1928)
(3) Yonge, C. D. (1854). The Deipnosophists, Or, Banquet of the Learned of Athenaeus: Henry G. Bohn. S.835

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