Fragen gehören dazu
Von der ersten Idee bis zur Umsetzung entstehen viele Fragen. Hier finden Sie verständliche Antworten und Orientierung zu wichtigen Themen rund um Erfindungen, Schutzrechte und den Weg von der Idee zur Umsetzung.
Häufige Fragen
Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Erfindungen, Schutzrechte, Entwicklung, Finanzierung und den OPEV.
Idee & Erfindung
-
Was ist eigentlich eine Erfindung?
Eine Erfindung ist eine technische Lösung für ein konkretes Problem. Für einen Patentschutz muss sie neu sein, sich für Fachleute nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sein. Nicht jede neue Idee ist daher automatisch eine patentierbare Erfindung.
-
Kann ich eine bloße Idee schützen lassen?
Eine bloße Idee lässt sich grundsätzlich nicht als Patent oder Gebrauchsmuster schützen. Dafür muss daraus eine konkrete technische Lösung entstehen, die ausreichend beschrieben werden kann und die jeweiligen Schutzvoraussetzungen erfüllt.
Sie brauchen dafür aber nicht zwingend bereits einen fertigen Prototyp. Entscheidend ist, dass die technische Lösung so konkret ausgearbeitet ist, dass sie nachvollziehbar beschrieben werden kann.
Mehr erfahren → Schutzrechte verstehen -
Darf ich meine Erfindung vor der Anmeldung öffentlich zeigen oder darüber sprechen?
Bei einem Patent sollten Sie Ihre Erfindung nicht öffentlich machen, bevor Sie sie angemeldet haben. Veröffentlichungen – etwa auf einer Website, auf einer Messe, in sozialen Medien, in Fachpublikationen oder durch öffentliche Vorführungen – können dazu führen, dass die Erfindung nicht mehr als neu gilt.
Auch eine mündliche Offenlegung kann neuheitsschädlich sein. Deshalb gilt als sichere Grundregel: Zuerst Schutzstrategie klären und gegebenenfalls anmelden, danach veröffentlichen.
-
Wie kann ich meine Erfindung vertraulich mit anderen besprechen?
Wenn Sie Ihre Erfindung vor einer Anmeldung mit möglichen Partner*innen, Hersteller*innen oder anderen Personen besprechen müssen, kann eine Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) sinnvoll sein. Darin wird festgelegt, welche Informationen vertraulich sind und wie damit umgegangen werden darf.
Trotz einer Geheimhaltungsvereinbarung sollten Sie sensible technische Details nur soweit offenlegen, wie es tatsächlich erforderlich ist. Bei wichtigen Verhandlungen empfiehlt es sich, die Schutzstrategie bereits vorher zu klären.
-
Was ist eine Diensterfindung?
Eine Diensterfindung ist eine Erfindung eines Arbeitnehmers, einer einer Arbeitnehmerin, die in das Arbeitsgebiet des Unternehmens fällt und zusätzlich mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängt. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Erfindung aus den dienstlichen Aufgaben entstanden ist, durch die Tätigkeit im Unternehmen angeregt wurde oder Erfahrungen bzw. Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich zu ihrer Entstehung beigetragen haben.
Ob und unter welchen Voraussetzungen der/die Arbeitgeber*in die Erfindung in Anspruch nehmen kann, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie insbesondere nach einer entsprechenden Vereinbarung oder einem Kollektivvertrag.
-
Muss ich eine Erfindung, die ich im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeit gemacht habe, meinem Arbeitgeber melden?
Besteht eine Vereinbarung, nach der künftige Diensterfindungen dem/der Arbeitgeber*in zustehen sollen, müssen Erfindungen, die darunter fallen könnten, grundsätzlich unverzüglich gemeldet werden. Der/die Arbeitgeber*in hat anschließend vier Monate Zeit zu erklären, ob er/sie die Erfindung als Diensterfindung in Anspruch nimmt. Reagiert er/sie innerhalb dieser Frist nicht oder lehnt er/sie die Inanspruchnahme ab, verbleibt die Erfindung beim Arbeitnehmer bzw. bei der Arbeitnehmerin.
Patent & Gebrauchsmuster
-
Was ist ein Patent?
Ein Patent schützt eine neue technische Erfindung. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Erfindung neu ist, sich für Fachleute nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, technischen Charakter hat und gewerblich anwendbar ist.
Mit einem österreichischen Patent erhält der/die Patentinhaber*in ein zeitlich und räumlich begrenztes Ausschließlichkeitsrecht. Andere dürfen die geschützte Erfindung in Österreich grundsätzlich nicht ohne Zustimmung betriebsmäßig herstellen, einführen, verkaufen oder benutzen.
Mehr erfahren → Patente -
Welche Rechte gibt mir ein Patent?
Ein Patent gibt dem/der Patentinhaber*in das ausschließliche Recht, über die betriebliche Nutzung der geschützten Erfindung zu bestimmen. Andere dürfen die patentierte Erfindung grundsätzlich nicht ohne Zustimmung betriebsmäßig herstellen, in Verkehr bringen, feilhalten, gebrauchen, einführen oder zu diesen Zwecken besitzen.
Ist ein Verfahren patentiert, erstreckt sich der Schutz grundsätzlich auch auf Erzeugnisse, die unmittelbar durch dieses Verfahren hergestellt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Patentschutz außerdem bereits das Anbieten oder Liefern wesentlicher Mittel zur Benutzung der Erfindung erfassen.Das Patentgesetz sieht jedoch auch Ausnahmen von der Wirkung eines Patents vor, unter anderem für bestimmte Studien und Versuche.
Mehr erfahren → Patentgesetz -
Was ist ein Gebrauchsmuster?
Ein Gebrauchsmuster schützt technische Erfindungen in Österreich ähnlich wie ein Patent. Der wesentliche Unterschied liegt im Verfahren: Vor der Registrierung wird zwar ein Recherchenbericht erstellt, die Neuheit und der erfinderische Schritt werden jedoch nicht in derselben Weise wie beim Patent geprüft.
Ein Gebrauchsmuster kann daher schneller registriert werden, bietet maximal zehn Jahre Schutz und kennt für bestimmte eigene Vorveröffentlichungen eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist.
Mehr erfahren → Gebrauchsmuster -
Was ist der Unterschied zwischen einem Patent und einem Gebrauchsmuster?
Beide Schutzrechte können technische Erfindungen schützen. Ein österreichisches Patent wird auf die gesetzlichen Voraussetzungen wie Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüft und kann maximal 20 Jahre geschützt werden.
Beim Gebrauchsmuster wird zwar eine Recherche durchgeführt, Neuheit und erfinderischer Schritt werden vor der Registrierung jedoch nicht in derselben Weise geprüft. Dadurch kann das Verfahren schneller sein, das Gebrauchsmuster bietet aber maximal 10 Jahre Schutz.
-
Wann sollte ich meine Erfindung als Patent oder Gebrauchsmuster anmelden?
Grundsätzlich sollten Sie Ihre Erfindung anmelden, bevor Sie sie öffentlich machen – etwa auf einer Website, auf einer Messe, in sozialen Medien, in einer Publikation oder gegenüber Personen ohne Geheimhaltungsverpflichtung. Eine vorzeitige Veröffentlichung kann die für ein Patent erforderliche Neuheit zerstören.
Beim österreichischen Gebrauchsmuster gibt es zwar für bestimmte eigene Vorveröffentlichungen eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist. Trotzdem gilt auch hier: Im Zweifel zuerst anmelden, dann veröffentlichen.
Die Erfindung muss bei der Anmeldung so genau beschrieben sein, dass Fachleute sie nachvollziehen und ausführen können. Ein fertiger Prototyp ist dafür nicht zwingend erforderlich.
-
Was sind Patentansprüche und warum sind sie so wichtig?
Patentansprüche legen fest, wofür konkret Schutz beansprucht wird. Sie beschreiben anhand technischer Merkmale den Gegenstand, den das Patent schützen soll, und sind damit ein zentraler Bestandteil einer Patentanmeldung.
Ihre Formulierung ist besonders wichtig: Zu enge Ansprüche können den Schutz unnötig einschränken, während zu weit gefasste Ansprüche möglicherweise nicht gewährbar sind. Eine sorgfältige Ausarbeitung der Patentansprüche ist daher entscheidend.
-
Welche Fehler sollte ich bei einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung vermeiden?
Zu den häufigsten Fehlern gehören eine Veröffentlichung der Erfindung vor der Anmeldung, eine unzureichende Beschreibung und ungünstig formulierte Schutzansprüche. Besonders wichtig ist, die Erfindung bei der Anmeldung technisch vollständig und nachvollziehbar zu beschreiben.
Neue technische Merkmale können später grundsätzlich nicht einfach ergänzt werden, ohne die ursprüngliche Priorität dafür zu verlieren.
-
Kann ich meine Anmeldung nachträglich ändern?
Änderungen sind während des Verfahrens möglich, dürfen aber grundsätzlich nicht dazu führen, dass neue technische Inhalte hinzugefügt werden, die in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht offenbart waren.
Deshalb ist es wichtig, die Erfindung bereits bei der ersten Anmeldung möglichst vollständig und sorgfältig zu beschreiben. Neue technische Merkmale müssen gegebenenfalls in einer neuen Anmeldung geschützt werden.
-
Kann eine Gebrauchsmusteranmeldung in eine Patentanmeldung umgewandelt werden?
Ja. Eine österreichische Gebrauchsmusteranmeldung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen innerhalb der vorgesehenen Frist in eine Patentanmeldung umgewandelt werden. Dabei bleiben der ursprüngliche Anmeldetag und beanspruchte Prioritäten grundsätzlich erhalten.
Umgekehrt besteht auch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen von einer Patentanmeldung ein Gebrauchsmuster abzuzweigen.
-
Sind Computerprogramme patentierbar?
Computerprogramme „als solche“ sind nicht patentierbar. Eine softwarebasierte Erfindung kann jedoch patentfähig sein, wenn sie technischen Charakter besitzt und eine weitere technische Wirkung erzielt – beispielsweise wenn Software einen technischen Prozess oder eine Maschine steuert.
Auch beim Gebrauchsmuster können Programmlogiken mit technischem Charakter geschützt werden. Ob eine konkrete Softwareerfindung schutzfähig ist, muss daher im Einzelfall geprüft werden.
-
Welcher Schutz besteht zwischen Veröffentlichung der Patentanmeldung und Patenterteilung?
Eine österreichische Patentanmeldung wird grundsätzlich nach 18 Monaten veröffentlicht. Ab der Bekanntmachung im Patentblatt besteht ein einstweiliger Anspruch auf angemessenes Entgelt gegenüber Personen, die den Gegenstand der Anmeldung unbefugt benutzen.
Der endgültige Patentschutz entsteht jedoch erst mit der Erteilung des Patents.
-
Wie lange kann ein Patent geschützt bleiben?
Ein österreichisches Patent kann maximal 20 Jahre ab dem Anmeldetag geschützt bleiben. Voraussetzung ist unter anderem, dass die vorgeschriebenen Jahresgebühren rechtzeitig bezahlt werden. Wird eine erforderliche Jahresgebühr nicht bezahlt, kann das Patent bereits früher erlöschen.
-
Ab wann sind Jahresgebühren für ein österreichisches Patent zu zahlen?
Bei einem österreichischen Patent wird die erste Jahresgebühr im 6. Jahr fällig. Danach ist die Jahresgebühr jährlich im Voraus zu bezahlen.
Bei einem österreichischen Gebrauchsmuster wird die erste Jahresgebühr im 4. Jahr fällig. Für ausländische oder internationale Verfahren gelten jeweils eigene Gebührenregelungen.
-
Muss ich mich selbst um die Zahlung der Jahresgebühren kümmern?
Ja. Patent- und Gebrauchsmusterinhaber*innen müssen dafür sorgen, dass die erforderlichen Jahresgebühren fristgerecht bezahlt werden.
Beim österreichischen Patent können Jahresgebühren noch bis zu sechs Monate nach Fälligkeit entrichtet werden; bei verspäteter Zahlung fällt grundsätzlich ein Zuschlag an. Wird die Zahlungsfrist endgültig versäumt, erlischt das Schutzrecht.
-
Was geschieht mit meinem Patent nach 20 Jahren?
Nach Ablauf der maximalen Schutzdauer erlischt das Patent. Die geschützte technische Lehre kann dann grundsätzlich von anderen genutzt werden, soweit nicht andere Schutzrechte entgegenstehen.
Ein Patent kann auch schon früher erlöschen, beispielsweise wenn erforderliche Jahresgebühren nicht bezahlt werden.
Recherche & Neuheit
-
Was bedeutet „Stand der Technik“?
Zum Stand der Technik gehört grundsätzlich alles, was vor dem maßgeblichen Prioritätstag irgendwo auf der Welt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde – beispielsweise durch schriftliche oder mündliche Beschreibungen, Veröffentlichungen, Vorführungen oder Benutzung.
Der Stand der Technik ist entscheidend für die Beurteilung, ob eine Erfindung tatsächlich neu und erfinderisch ist. Auch eine eigene Veröffentlichung kann deshalb für eine spätere Patentanmeldung problematisch sein.
Mehr erfahren → Stand der Technik -
Wie finde ich heraus, ob meine Erfindung bereits existiert?
Eine Patentrecherche hilft dabei herauszufinden, welche ähnlichen technischen Lösungen bereits veröffentlicht wurden. Dafür können kostenlose Patentdatenbanken wie Espacenet, PATENTSCOPE oder DEPATISnet genutzt werden.
Eine eigene Recherche ist ein sinnvoller erster Schritt. Sie kann jedoch eine professionelle Recherche oder die Prüfung durch ein Patentamt bzw. Patentfachleute nicht vollständig ersetzen.
Mehr erfahren → Patentrecherche
Marke & Design
-
Was ist eine Marke und was kann ich damit schützen?
Eine Marke dient dazu, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Geschützt werden können beispielsweise Wörter, Namen, Logos oder andere geeignete Zeichen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Marke schützt damit nicht die technische Funktionsweise einer Erfindung. Für technische Lösungen kommen insbesondere Patent oder Gebrauchsmuster in Betracht.
Mehr erfahren → Markenschutz -
Wie kann ich einen Namen schützen?
Ein Name kann unter bestimmten Voraussetzungen als Marke geschützt werden. Dafür muss das Zeichen insbesondere unterscheidungskräftig sein und darf für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen nicht ausschließlich beschreibend sein.
Vor einer Markenanmeldung empfiehlt sich außerdem eine Recherche nach bereits bestehenden identischen oder ähnlichen Marken.
-
Was schützt ein Design?
Ein eingetragenes Design schützt die äußere Erscheinungsform eines Produkts – beispielsweise Form, Linien, Konturen, Farben, Oberflächenstruktur oder Gestaltung.
Nicht geschützt wird dadurch die technische Funktionsweise oder die hinter dem Produkt stehende technische Idee. Dafür können – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – Patent oder Gebrauchsmuster in Betracht kommen.
Mehr erfahren → Designschutz
Internationaler Schutz
-
Was bedeutet Priorität bei einer Patentanmeldung?
Mit dem Tag einer ordnungsgemäßen Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung sichern Sie sich einen zeitlichen Vorrang – die Priorität.
Wenn Sie anschließend auch in anderen Ländern Schutz beantragen möchten, können Sie innerhalb von zwölf Monaten die Priorität Ihrer ersten Anmeldung für entsprechende Folgeanmeldungen beanspruchen. Dadurch wird für die betreffenden Inhalte grundsätzlich der ursprüngliche Anmeldetag berücksichtigt.
-
Was ist eine PCT-Anmeldung – und gibt es ein „internationales Patent“?
Mit einer PCT-Anmeldung können Sie über ein gemeinsames internationales Anmeldeverfahren die Möglichkeit offenhalten, später in zahlreichen Vertragsstaaten Patentschutz zu verfolgen.
Ein „Weltpatent“ oder „internationales Patent“ gibt es jedoch nicht. Der PCT führt nicht selbst zur Erteilung eines weltweit gültigen Patents. Die eigentliche Patenterteilung erfolgt später durch die zuständigen nationalen oder regionalen Patentämter.
Mehr erfahren → Internationale Absicherung -
Wo kann ich eine PCT-Anmeldung einreichen?
Österreichische Anmelder*innen können eine PCT-Anmeldung beim Österreichischen Patentamt, beim Europäischen Patentamt (EPA) oder beim Internationalen Büro der WIPO einreichen.
Das Österreichische Patentamt akzeptiert PCT-Anmeldungen auf Deutsch, Englisch oder Französisch und empfiehlt für die elektronische Einreichung das ePCT-System der WIPO.
-
Kann ich nachträglich neue Informationen in eine PCT-Anmeldung aufnehmen?
Neue technische Inhalte dürfen grundsätzlich nicht nachträglich in eine PCT-Anmeldung aufgenommen werden, wenn sie über das hinausgehen, was in der ursprünglich eingereichten Anmeldung offenbart wurde.
Änderungen der Patentansprüche sind unter bestimmten Voraussetzungen nach Artikel 19 PCT möglich. Im Rahmen einer internationalen vorläufigen Prüfung können nach Artikel 34 PCT auch Ansprüche, Beschreibung und Zeichnungen geändert werden. Auch dabei dürfen die Änderungen jedoch nicht über die ursprüngliche Offenbarung hinausgehen.
Prototyp & Entwicklung
-
Brauche ich einen Prototyp, bevor ich ein Patent anmelden kann?
Nein. Ein fertiger Prototyp ist für eine Patentanmeldung grundsätzlich nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass die Erfindung technisch so weit ausgearbeitet und beschrieben ist, dass Fachleute sie anhand der Anmeldung nachvollziehen und ausführen können.
Ein Prototyp kann trotzdem sehr wertvoll sein, um die Funktion zu testen, technische Probleme zu erkennen, die Entwicklung weiterzuführen oder die Erfindung später möglichen Partner*innen zu demonstrieren.
Mehr erfahren → Prototyp entwickeln
Verwertung & Zusammenarbeit
-
Was ist eine Lizenz?
Mit einer Lizenz erlaubt derdie Inhaberin eines Schutzrechts einer anderen Person oder einem Unternehmen, das geschützte Recht unter vereinbarten Bedingungen zu nutzen.
So kann beispielsweise eine patentierte Erfindung von einem Unternehmen hergestellt und vermarktet werden, ohne dass das Patent verkauft werden muss. Dafür können etwa Lizenzgebühren vereinbart werden.
Mehr erfahren → Lizenzmodelle -
Was regelt ein Lizenzvertrag?
Ein Lizenzvertrag legt fest, wer ein Schutzrecht wie, wo und wie lange nutzen darf. Geregelt werden können beispielsweise Nutzungsgebiet, Laufzeit, Exklusivität, Lizenzgebühren, Berichtspflichten, Weiterentwicklung und Beendigung des Vertrags.
Da Lizenzverträge erhebliche wirtschaftliche und rechtliche Auswirkungen haben können, sollten sie sorgfältig ausgearbeitet und bei wichtigen Verwertungsprojekten fachlich geprüft werden.
-
Darf ein ausländischer Produktionspartner mein patentiertes Produkt nach Österreich liefern?
Ein österreichisches Patent gibt dem Patentinhaber grundsätzlich das Recht, andere unter anderem von der betriebsmäßigen Herstellung, dem Verkauf und der Einfuhr des geschützten Gegenstands nach Österreich auszuschließen.
Ein von Ihnen beauftragter Produktionspartner darf daher im Rahmen Ihrer Zustimmung entsprechend handeln. Wichtig ist, die Herstellung, Lieferung, Nutzungsrechte und Vertraulichkeit vertraglich klar zu regeln – insbesondere wenn im Produktionsland ebenfalls Schutz benötigt wird.
OPEV & Mitgliedschaft
-
Fragen:
- Wie kann mich der OPEV bei meiner Erfindung unterstützen?
- Muss ich Mitglied sein, um mich an den OPEV wenden zu können?
- Welche Vorteile bietet eine OPEV-Mitgliedschaft?
- Wie werde ich Mitglied beim OPEV?
- Kann der OPEV mein Patent für mich anmelden?
- Vermittelt der OPEV auch Fachleute und Partner*innen?
Mehr erfahren → Mitglied werden
„Noch nicht alles geklärt? Wir lassen Sie nicht im Regen stehen.“
Wenn Ihre Frage hier nicht dabei war oder Sie bei Ihrer Erfindung nicht weiterwissen, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Wir helfen Ihnen gerne bei der Orientierung und den nächsten Schritten.